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Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3 des Abkommens kann Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines Lizenzvergabesystems verwalten und umsetzen. Im Ausschuss „Warenhandel“ einigen sich die Vertragsparteien über die Grundsätze und Verfahren des Lizenzvergabesystems, einschließlich der Anspruchsvoraussetzungen für Einfuhrlizenzen im Rahmen von Zollkontingenten und jeder Änderungen daran.
Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden,…
Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3 des Abkommens kann Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines Lizenzvergabesystems verwalten und umsetzen. Im Ausschuss…
Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2 zum Abkommen kann Korea die Zollkontingente, die es auf der Grundlage des Abkommens auf bestimmte Waren mit Ursprung in der…
Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2 des Abkommens kann Korea die Zollkontingente, die es auf der Grundlage des Abkommens auf Milch und Rahm, Butter, Honig und Orangen…
Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und 5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem in den Artikeln 49 bis 54 der…
Die Verwaltung der Ein- und Ausfuhrkontingente sollte auf einem System beruhen, bei dem die Genehmigungen von den Mitgliedstaaten nach auf Gemeinschaftsebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.