Erwägungsgrund 6 32010D0009BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10290) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/9/EU)
Die aus Unfällen gewonnenen Erkenntnisse und die einschlägigen Statistiken zeigen durchweg, dass das Risiko des Ertrinkens auf unzureichende, nicht eindeutige…
Erwägungsgrund 1 32015D1603Die spanischen Behörden haben die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichtet, dass sie eine Maßnahme getroffen haben, um Auftriebshilfen für…
Art. 1 32015D1603Die von den spanischen Behörden getroffene Maßnahme, um die Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen des Typs Delphin Schwimmscheiben-Typ Super, hergestellt von…
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WasMotRVVerordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen
wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN ISO 12402-5,…
Anhang 1 32010D0009BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10290) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/9/EU)
RISIKEN: Das Hauptrisiko in Verbindung mit dem Produkt ist das Risiko des Ertrinkens. 1. SICHERHEITSANFORDERUNGEN: 1) Allgemeine Sicherheitsanforderungen Die…