§ 36 Nr. 9 BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird,
Art. 3 Nr. 19 32009L0048RICHTLINIE 2009/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR)
„Wasserspielzeug“ : ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu…
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,