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Der Rat hat daher beschlossen, dass bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannte Pyrotechnika, die zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in Mitgliedstaaten ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in Mitgliedstaaten ansässige Satellitenhersteller erforderlich sind, zulässig sein sollten —
Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1764 an, um bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte in der Gemeinsamen Militärgüterliste der…
Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern unterliegt in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen…
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen,…
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für sofern die in den Buchstaben a, b und c genannten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von…
In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates werden folgende Absätze eingefügt: „(2a) Die Verbote gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für…
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen können, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.