Erwägungsgrund 2 32015D1788
Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. Gemäß dem Beschluss 2009/501/EG des Rates wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert; es läuft am 17. Mai 2015 aus.