Art. 3 32015D1827
Griechenland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von PCT und seiner Muttergesellschaft Cosco zurück.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Griechenland hebt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Bestimmungen auf, mit denen die Fortsetzung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gestattet wird.
Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannten Beihilfen ein.