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Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
Folgende Erwägungsgründe werden eingefügt: „(3) Der Rat hat wiederholt mit großer Sorge die Versuche des syrischen Regimes zur Kenntnis genommen, die restriktiven Maßnahmen der EU zu umgehen, damit seine Politik des gewaltsamen Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung weiterhin finanziert und unterstützt werden kann.
Der Rat stellt fest, dass das syrische Regime seine Repressionspolitik fortsetzt, und erachtet es angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage als notwendig, die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei der gezielte und differenzierte Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt wird. Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind.
Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass wegen der engen Kontrolle, die das syrische Regime über die Wirtschaft ausübt, ein innerer Kreis von führenden in Syrien operierenden Geschäftsleuten nur dadurch seine Stellung wahren kann, dass er eng mit dem Regime verbunden ist und dessen Unterstützung genießt sowie innerhalb des Regimes Einfluss besitzt. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen dahingehend vorsehen sollte, dass Einreisebeschränkungen verhängt und sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum dieser führenden in Syrien operierenden Geschäftsleute stehen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, um sie daran zu hindern, das Regime materiell oder finanziell zu unterstützen, und damit durch ihren Einfluss das Regime selbst mit größerem Nachdruck dazu angehalten wird, seine repressive Politik zu ändern.
Vor dem Hintergrund, dass die Macht in Syrien traditionell auf Familienbasis ausgeübt wird, ist der Rat zu der Einschätzung gelangt, dass die einflussreichen Mitglieder der Familien Assad und Makhlouf das Machtzentrum innerhalb des derzeitigen syrischen Regimes bilden. Der Rat ist der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von bestimmten Mitgliedern der Familien Assad und Makhlouf stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden, damit sowohl das Regime durch Mitglieder der genannten Familien unmittelbar dazu bewogen wird, seine repressive Politik zu ändern, als auch die Gefahr der Umgehung restriktiver Maßnahmen durch Familienmitglieder vermieden wird.
Die Minister der syrischen Regierung sollten gemeinsam und einzeln als für die vom syrischen Regime verfolgte Repressionspolitik verantwortlich betrachtet werden. Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige Minister der syrischen Regierung im spezifischen Kontext des derzeitigen syrischen Regimes wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb dieses Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von Ministern innerhalb der syrischen Regierung als auch von Ministern, die nach Mai 2011 im Amt waren, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.
Die syrischen Streitkräfte sind ein zentrales Instrument, mit dem das Regime seine repressive Politik umsetzt und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begeht, und von ihren amtierenden Offizieren geht die große Gefahr aus, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Außerdem ist der Rat im spezifischen Kontext der syrischen Streitkräfte zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige höhere Offiziere der Streitkräfte wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb des Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von höheren Offizieren der syrischen Streitkräfte als auch von ehemaligen höheren Offizieren der syrischen Streitkräfte, die nach Mai 2011 einen höheren Rang bekleideten, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.
Die syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste sind ein zentrales Instrument, mit dem das Regime seine repressive Politik umsetzt und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begeht, und von ihren amtierenden Offizieren geht die große Gefahr aus, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Außerdem ist der Rat im spezifischen Kontext der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste zu der Einschätzung gelangt, dass ehemalige Offiziere dieser Dienste wahrscheinlich weiterhin Einfluss innerhalb des Regimes besitzen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum sowohl von Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste als auch von ehemaligen Mitgliedern dieser Dienste, die nach Mai 2011 eine derartige Stellung innehatten, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.
Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass dem syrischen Regime angeschlossene Milizen das Regime bei seiner repressiven Politik unterstützen und auf Anordnung und im Namen des Regimes Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht begehen und dass von den ihnen angehörenden Personen die große Gefahr ausgeht, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von Mitgliedern der dem syrischen Regime angeschlossenen Milizen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.
Um zu verhindern, dass es in Syrien zu Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch den Einsatz chemischer Waffen kommt, ist der Rat der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen gegen die in diesem Bereich tätigen Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Gremien oder Einrichtungen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, vorsehen sollte.
Die restriktiven Maßnahmen gelten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963, unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Missionen, die in einem EU-Mitgliedstaat akkreditiert sind. Zudem lassen die restriktiven Maßnahmen die Ausübung der diplomatischen Tätigkeit und des konsularischen Beistands von Mitgliedstaaten in Syrien unberührt.
Gegen Personen oder Organisationen innerhalb bestimmter Kategorien der vorliegenden Verordnung einer der in den Erwägungsgründen 5 bis 11 genannten Kategorien sollten keine restriktiven Maßnahmen verhängt werden, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.
Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in eine Liste sollte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt werden.“
Erwägungsgrund 3 wird zu Erwägungsgrund 15 umnummeriert.
Artikel 27 erhält folgende Fassung:
Artikel 28 erhält folgende Fassung:
Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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