Erwägungsgrund 3 32015D1869
Am 24. März 2015 reichte Belgien den Antrag EGF/2015/003 BE/Ford Genk auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von Entlassungen und der Einstellung der Tätigkeit („Entlassungen“) bei Ford Genk und elf Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.