Erwägungsgrund 3 32015D1871
Deutschland hat am 26. Februar 2015 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF (EGF/2015/002 DE/Adam Opel) wegen Entlassungen bei der Adam Opel AG und einem Zulieferer in Deutschland gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.