Erwägungsgrund 7 32015D1872
Im zweiten Satz von Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 ist die Möglichkeit einer Mittelumschichtung vorgesehen. Die Mittel für Vorauszahlungen für das Haushaltsjahr 2015 wurden für die drei Anträge, die Gegenstand dieses Beschlusses sind und für die ein Restbetrag in Höhe von 14647288 EUR zu zahlen ist, nur in sehr begrenztem Umfang verwendet. Daher wird der Betrag für die Inanspruchnahme in voller Höhe durch die Umschichtung der verfügbaren Mittel für Vorauszahlungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 finanziert, und es werden keine zusätzlichen Mittel benötigt.