Erwägungsgrund 4 32009D0326BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2009/326/EG)
Rumänien hat wegen einer Überschwemmungskatastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antrag die…
Erwägungsgrund 3 32009D0326BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2009/326/EG)
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.
Erwägungsgrund 3 32011D0535BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2011 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2011/535/EU)
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.
Erwägungsgrund 3 32012D0366BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2012 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2012/366/EU)
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.
Erwägungsgrund 3 32007D0930BESCHLUSS Nr. 930/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juni 2007 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.
Erwägungsgrund 3 32014D0095BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2014/95/EU)
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.