Art. 1 32015D1966
(1)
Die von Deutschland geplante staatliche Beihilfe zugunsten der Porsche Leipzig GmbH und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft in Höhe von 43666078,75 EUR (Gegenwartswert, abgezinst auf den Zeitpunkt der Anmeldung) mit einer Beihilfehöchstintensität von 8,37 % Bruttobeihilfeäquivalent ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
(2)
Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe wird genehmigt, sofern sie vor dem 1. Juli 2014 gewährt wird.