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Artikel 82 Absatz 2 AEUV ist die einzige Rechtsgrundlage, auf die dieser Beschluss gestützt werden sollte. Das Protokoll, insbesondere Artikel 4, nimmt auch Bezug auf den Aufenthaltsstatus der Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit, soweit dies erforderlich ist, damit diese Opfer Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen erhalten. Dieses Ziel, das mit Artikel 79 AEUV in Verbindung steht, ist jedoch rein nebensächlich, während die Ziele, die in Zusammenhang mit Artikel 82 Absatz 2 AEUV stehen, als das vorrangige Ziel und Bestandteil erkennbar sind.
Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren…
Soweit das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) sich…
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Koordinierung nationaler Vorschriften, die sich auf die Aufnahme der Tätigkeit einer Organisation zur kollektiven Wahrnehmung…
Die Artikel 1 bis 4 des Protokolls enthalten Verpflichtungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der Opfer von Straftaten. Folglich…
Die Bestimmungen des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden…
Nach Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „[beruht] die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.