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Soweit das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) sich auf den Bereich des Opferschutzes erstreckt, der durch Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt wird, hat die Union bereits gemeinsame Regeln angenommen, die diesen Bereich weitgehend abdecken, insbesondere mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates . Diese gemeinsamen Regeln könnten durch das Protokoll berührt werden.
Die Bestimmungen des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden…
Die Artikel 1 bis 4 des Protokolls enthalten Verpflichtungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der Opfer von Straftaten. Folglich…
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation…
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation…
Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren…
In Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens sind Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Rückübernahme illegaler Migranten festgelegt. Folglich fällt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.