Erwägungsgrund 3 32015D2169
Gemäß dem Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wurde das Abkommen am 6. Oktober 2010 im Namen der Union unterzeichnet und wird vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt.