Beschluss (EU) 2015/2191 des Rates vom 10. November 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren
Um sicherzustellen, dass die Schiffe der Europäischen Union ihre Fangtätigkeiten so bald wie möglich wieder aufnehmen können, und im Einklang mit Artikel 14 des Protokolls, sollte das Protokoll ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden.
Erwägungsgrund 4 32015D2191
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