Erwägungsgrund 3 32015D2249
Der Beschluss 2014/486/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 vorgesehen wird.
Der Beschluss 2014/486/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 vorgesehen wird.