Erwägungsgrund 12 32015D2355
Die Mitgliedstaaten, die den Beitritt der Russischen Föderation noch nicht angenommen haben, sollten somit ermächtigt werden, im Interesse der Union ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts der Russischen Föderation gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Litauen, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland, die den Beitritt der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.