Erwägungsgrund 3 32015D0236
In dem Beschluss 2010/413/GASP ist ferner vorgesehen, dass die dort vorgesehenen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nicht für Handlungen und Transaktionen gelten, die in Bezug auf die in Anhang II jenes Beschlusses aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2014 notwendig ist.