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Anhang 11 Anlage 7 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 7 Zuständige Behörden TEIL A Schweiz Die Dienststellen der Kantone und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sind gemeinsam für die Hygiene- und Veterinärkontrollen zuständig. Es gelten folgende Bestimmungen: — Ausfuhr in die Europäische Union: die Kantone sind zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Produktionsbedingungen und insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie die Veterinärbescheinigungen über die Erfüllung der einschlägigen Bedingungen; — das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, Audits der Überwachungssysteme und die gesetzlichen Regelungen, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Normen und Vorschriften im Schweizer Markt zu gewährleisten. Es ist auch zuständig für Einfuhren von Lebensmitteln tierischer Herkunft und anderer tierischer Erzeugnisse aus Drittländern. Schließlich erteilt es Genehmigungen für die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 in die Europäische Union. TEIL B Europäische Union Die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrollen zuständig. Es gelten folgende Bestimmungen: — Ausfuhr in die Schweiz: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Produktionsbedingungen und insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie die Veterinärbescheinigungen über die Erfüllung der einschlägigen Veterinärbedingungen; — die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, Audits der Überwachungssysteme und die gesetzlichen Regelungen, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Normen und Vorschriften im Europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten."
Anhang 11 Anlage 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 11 Kontaktstellen I. Für die Europäische Union: Der Direktor Veterinärfragen und…
Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 6 Tierische Erzeugnisse KAPITEL I Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der…
Grundsatz Vorbehaltlich folgender Änderungen und Zusätze gelten die aufgrund des Landwirtschaftsabkommens für die Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und…
Anlage 5 Kapitel V Abschnitt „A. Kennzeichnung von Tieren“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „A. Kennzeichnung von Tieren A.…
Anlage 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „Anlage 11 Kontaktstellen 1. Für die Europäische Union: Der Direktor Tiergesundheit und…
Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 5 Lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.