Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 5 Lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen – TRACES A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12) 5. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) 6. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) 7. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein. Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest. KAPITEL II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz A. RECHTSVORSCHRIFTEN Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden gemäß den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt: Europäische Union Schweiz 1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34) 2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) · 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere Artikel 57 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) 3. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) 4. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) 5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. C. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR TIERE, DIE ZUM GRENZWEIDEGANG BESTIMMT SIND 1. Definitionen Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Europäischen Union festlegen. Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz zurückgetrieben werden. 2. Für den Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission entsprechend. Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen: — Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch "Kalenderjahr" ersetzt. — Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Folgende: SCHWEIZ Kanton Zürich Kanton Bern Kanton Luzern Kanton Uri Kanton Schwyz Kanton Obwalden Kanton Nidwalden Kanton Glarus Kanton Zug Kanton Freiburg Kanton Solothurn Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Kanton Schaffhausen Kanton Appenzell Ausserrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden Kanton St. Gallen Kanton Graubünden Kanton Aargau Kanton Thurgau Kanton Tessin Kanton Waadt Kanton Wallis Kanton Neuenburg Kanton Genf Kanton Jura · In Anwendung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung), sowie der Verordnung vom 26. November 2011 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1), insbesondere ihres Abschnitts 2 (Inhalt der Datenbank), teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird. 3. Beim Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Maßnahmen: a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere; b) er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein; c) er stellt nach dem Muster gemäß Nummer 9 eine Bescheinigung aus. 4. Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle. 5. Der Tierhalter muss a) schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz allen Maßnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie allen anderen auf lokaler Ebene eingeführten Maßnahmen nachkommt; b) die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen; c) die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslandes vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen. 6. Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen: a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere; b) er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein; c) er stellt nach dem Muster gemäß Nummer 9 eine Bescheinigung aus. 7. Bei Auftreten von Tierseuchen sind im Einvernehmen zwischen den zuständigen Veterinärbehörden geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss damit befasst. 8. Abweichend von den Bestimmungen gemäß den Nummern 1 bis 7 gilt im Falle des Tagesweidegangs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Folgendes: a) Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung; b) der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten; c) die unter Nummer 9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständigen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen; d) die Bestimmungen gemäß den Nummern 2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr; e) die Bestimmungen gemäß Nummer 6 finden keine Anwendung; f) der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten. 9. Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang: Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel I.1. Absender Name Anschrift Land I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Land I.6. Nr. der relevanten Originalbescheinigungen Nr. der Begleitdokumente I.7. Händler Name Zulassungsnummer I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungs-land ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort/Fangort Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb Zugelassene Einrichtung Besamungsstation zugelassener Aquakulturbetrieb Embryonenentnahmeeinheit Haltungsbetrieb Andere Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb Zugelassene Einrichtung Besamungsstation zugelassener Aquakulturbetrieb Embryonenentnahmeeinheit Haltungsbetrieb Andere Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. Verladeort Postleitzahl I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports Text von Bild EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Nummer(n) I.17. Transportunternehmen Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl Mitgliedstaat I.21 I.20. Anzahl/Menge I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.25. Tiere/Erzeugnisse zertifiziert für folgenden Zweck: Wandertierhaltung I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Drittland ISO-Code Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. Geschätzte Transportdauer I.30. Transportplan Ja Nein I.31. Identifizierung der Tiere Warencode (HS-Code) Ausweis-Nr. Text von Bild Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION 2005/22/EG Weidegang II. Gesundheitsinformation II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Lokale Bezugsnummer A. Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang von Rindern Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass jedes einzelne Tier der nachstehend bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt: A.1. Es stammt aus einem Herkunftsbetrieb und einem Herkunftsgebiet, der (das) weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht aufgrund von Rinderseuchen gesperrt oder beschränkt ist. A.2. Sein Herkunftsbestand liegt in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, a) in dem ein mit dem Beschluss …/…/EG der Kommission und – im Falle der Schweiz – ein mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer I) genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet wurde; b) der amtlich anerkannt leukose-, tuberkulose- und brucellosefrei ist. A.3. Es handelt sich um ein Zuchttier (3) bzw. Nutztier (1), das: a) soweit feststellbar – in den letzten 30 Tagen oder, falls es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, wobei während dieser Zeit keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diesen Betrieb eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren des Bestands getrennt gehalten; b) in den letzten 30 Tagen nicht mit Tieren in Berührung gekommen ist, deren Herden die Anforderungen unter Nummer 2 nicht erfüllen. A.4. Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden in den 48 Stunden vor ihrer geplanten Versendung, namentlich am … (Datum), untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. A.5. Der Herkunftsbetrieb und ggf. die zugelassene Sammelstelle sowie das Gebiet, in dem sie liegen, unterliegen weder nach geltendem Gemeinschaftsrecht noch nach nationalem Recht Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen. A.6. Alle Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sind erfüllt. A.7. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, deren Bestimmungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 entsprechend gelten. A.8. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die vorstehend bezeichneten Tiere transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. A.9. Datum des Auftriebs (6): A.10. Voraussichtliches Datum des Abtriebs: … B. Gesundheitsbescheinigung für vom Grenzweidegang zurückkehrende Rinder (normale oder verfrühte Rückkehr) B.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere [Liste der Tiere bei verfrühter Rückkehr (3) oder Liste der in der entsprechenden Originalbescheinigung angegebenen Tiere (3), (7), (8)] wurden am … (Tag des Verladens der Tiere bzw. 48 Stunden vor ihrem Abtransport) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. B.2. Das Weideland, auf dem sich die Tiere aufgehalten haben, ist nicht nach geltendem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht wegen Vorliegens einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt, und während der Weidezeit ist kein Fall von Tuberkulose, Brucellose oder Leukose festgestellt worden. * Abschnitt A betrifft den Hinweg zum Grenzweidegang oder Tagesweidegang, Abschnitt B die Rückkehr vom Grenzweidegang. Text von Bild EUROPÄISCHE UNION 2005/22/EG Weidegang II. Gesundheitsinformation II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Lokale Bezugsnummer (1) Die obligatorischen Angaben in dieser Bescheinigung sind am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag der voraussichtlichen Ankunft der Tiere im informatisierten System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu erfassen. (2) Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der in der Schweiz bzw. im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (5) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmer nicht von ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere. (6) Die Registriernummer des Weideplatzes ist unter Nummer I.13 (Zulassungsnummer) dieser Bescheinigung angegeben. (7) Falls Tiere noch während der Weidezeit aus gesundheitlichen Gründen in ihren Herkunftsbetrieb zurückbefördert werden und eine Gesundheitsbescheinigung mitführen, sind sie aus der ursprünglichen Liste zu streichen; die Liste ist in diesem Falle vom amtlichen Tierarzt abzuzeichnen. (8) Die Nummer der für den Auftrieb erforderlichen Gesundheitsbescheinigung ist unter Nummer I.6 dieser Bescheinigung angegeben. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Örtliches Veterinäramt: Nr. des örtlichen Veterinäramts: Datum: Unterschrift: Stempel KAPITEL III Bedingungen für den Handel zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft A. RECHTSVORSCHRIFTEN Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorliegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES verfügbaren Bescheinigungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission verwendet. KAPITEL IV Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern A. RECHTSVORSCHRIFTEN Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt: Europäische Union Schweiz 1. Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) 2. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 3. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) 4. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 6. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31) 7. Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9) · 1. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12) 3. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) 4. Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472) 7. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind die für Veterinärkontrollen lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführt . 2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig: Bezeichnung TRACES-Code Typ Kontrollzentrum Zulassungsart Flughafen Zürich CHZRH4 A Zentrum 3 O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere) Flughafen Genf CHGVA4 A Zentrum 2 O – Andere Tiere (einschließlich Zootiere) Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 3. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Anlage 3 dieses Anhangs aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die Durchführungsmaßnahmen an. Es kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit. 4. Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch. 5. Die unter Nummer 2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Abschnitt A dieses Kapitels durch. KAPITEL V Besondere Vorschriften 1. KENNZEICHNUNG VON TIEREN A. RECHTSVORSCHRIFTEN Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt: Europäische Union Schweiz 1. Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31) 2. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) · 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 7 bis 15f (Registrierung und Kennzeichnung) 2. Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehr-Datenbank (SR 916.404.1) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN a. Die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. b. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes sowie des Artikels 1 der Verordnung vom […] 23. Oktober 2013 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKIL; SR 910.15) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 2. TIERSCHUTZ A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz 1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) 2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1) · 1. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), insbesondere die Artikel 15 und 15a (Grundsätze, internationale Tiertransporte) 2. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), insbesondere die Artikel 169 bis 176 (Internationale Tiertransporte). · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN a) Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden. b) In den in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. c) Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG des Rates fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. d) Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. e) Gemäß Artikel 15a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) dürfen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft. 3. KONTROLLGEBÜHREN 1. Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben. 2. Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Gebühren zu erheben." * Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1017 - 1025; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Art, VerwendungszweckBescheinigungRechtsgrundlagen für zusätzliche…
Anhang 11 Anlage 10 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 10 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren KAPITEL I Allgemeine…
Anhang 11 Anlage 2 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 2 Tiergesundheit: Handel und Vermarktung I. Rinder und Schweine A. RECHTSVORSCHRIFTEN…
Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 6 Tierische Erzeugnisse KAPITEL I Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der…
Anhang XI-B des Abkommens wird hiermit geändert und erhält folgende Fassung: „ANHANG XI-B LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN DIE GEORGIEN SEINE…
Anhang 11 Anlage 1 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: »Anlage 1 Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung I. Maul- und Klauenseuche A. RECHTSVORSCHRIFTEN…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.