Erwägungsgrund 1 32015D2437
Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.
Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.