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Die Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische.
Die Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten…
Die Union ist gemäß Beschluss des Rates 98/414/EG Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten…
Gemäß dem Beschluss 98/414/EG des Rates ist die Union Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der…
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember…
Die Union ist Vertragspartei des SRÜ , sowie - infolge des Beschlusses 98/414/EG des Rates - des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 zur…
Die Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Dieses Übereinkommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.