Erwägungsgrund 4 32015D2458
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Irland beschlossen, auch für 108 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.