Erwägungsgrund 4 32015D0277
Die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen sollte für zwei Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten werden. Die Aussetzung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen für in Anhang II des Beschlusses aufgeführte Personen und Organisationen sollte ebenfalls verlängert werden. Die Namen von fünf verstorbenen Personen sollten aus den Anhängen I und II des Beschlusses gestrichen werden.