Erwägungsgrund 1 32015D0284BESCHLUSS (EU) 2015/284 DES RATES vom 17. Februar 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln (Beitritt Kroatiens)
Protokoll 4 des EWR-Abkommens betrifft die Ursprungsregeln.
Erwägungsgrund 3 32015D0284BESCHLUSS (EU) 2015/284 DES RATES vom 17. Februar 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln (Beitritt Kroatiens)
Protokoll 4 enthält Bestimmungen und Regelungen über die Ursprungsregeln.
Erwägungsgrund 4 32015D0284BESCHLUSS (EU) 2015/284 DES RATES vom 17. Februar 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln (Beitritt Kroatiens)
Bestimmten Übergangsregelungen über die Anwendung der Ursprungsregeln nach der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik…
Erwägungsgrund 5 32015D0285Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird.…
Erwägungsgrund 6 32015D0284BESCHLUSS (EU) 2015/284 DES RATES vom 17. Februar 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln (Beitritt Kroatiens)
Bestimmte Übergangsregelungen in Bezug auf die Anwendung der Ursprungsregeln nach der vorläufigen Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens müssen im…
Erwägungsgrund 4 32007R1151VERORDNUNG (EG) Nr. 1151/2007 DES RATES vom 26. September 2007 zur übergangsweisen Eröffnung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz
Es sollten die in Artikel 4 des Abkommens genannten Ursprungsregeln gelten —