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Der Beschluss 2014/119/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2016. Die Maßnahmen des Artikels 1 gelten für die Einträge Nrn. 4, 8, 10 und 13 des Anhangs bis zum 6. Juni 2015. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Der Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.