Erwägungsgrund 3 32015D0041
Polen hat am 29. Juli 2013 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen Fiat Auto Poland S. A. und bei 21 seiner Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller gestellt und diesen Antrag bis zum 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1259610 EUR bereitzustellen.