Erwägungsgrund 3 32015D0042
Am 18. Juni 2014 stellte Italien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Whirlpool Europe S.r.l. und bei fünf Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern in Italien und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.