Erwägungsgrund 3 32015D0044
Frankreich hat am 20. Dezember 2013 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in dem Unternehmen Air France gestellt und diesen Antrag bis zum 24. Juli 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 25937813 EUR bereitzustellen.