Erwägungsgrund 2 32015D0457
Eine neue Regelung zur finanziellen Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgelegt.