Erwägungsgrund 3 32015D0469
Nach Entlassungen im Unternehmen Zachem und bei zwei seiner Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller beantragte Polen am 9. Oktober 2013 einen Finanzbeitrag aus dem EGF und ergänzte seinen Antrag bis zum 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 115205 EUR bereitzustellen.