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Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/235/GASP erhält folgende Fassung:
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2016. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 22. März 2015.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2016.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/235/GASP erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2015.“
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/235/GASP erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: "Dieser Beschluss gilt bis zum 22. März 2013."
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.