Art. 6 32015D0664
Vertraulichkeit
(1)
Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des RatesBeschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1 ). gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses der beitragenden Länder die in dem genannten Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften. Insbesondere müssen die im Ausschuss der beitragenden Länder mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2)
Die Beratungen des Ausschusses der beitragenden Länder unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss der beitragenden Länder nicht einstimmig etwas anderes beschließt.