Erwägungsgrund 1 32015D0665
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/78 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen.