Art. 7 32015D0740
Dieser Artikel gilt für die in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Ausschuss gegebenenfalls vorab über seine Absicht, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu genehmigen. Die Genehmigung darf erteilt werden, wenn der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer solchen Meldung keine ablehnende Entscheidung trifft.
für grundlegende Ausgaben erforderlich sind, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen,
der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass diese Feststellung dem Ausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und von dem Ausschuss gebilligt wurde.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind und ausschließlich zur Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, vorausgesetzt, das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung ist vor dem 3. März 2015 , dem Tag der Annahme der Resolution 2206 (2015), eingetreten, begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 unterliegen.
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
fällige Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen bzw. eingegangen wurden, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach Artikel 6 unterliegen,
Artikel 6 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen zu leisten, die aufgrund eines vor der Aufnahme der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I geschlossenen Vertrags geschuldet werden, wenn nach Feststellung des betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entgegengenommen wird und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss die Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung der Einfrierung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
Artikel 6 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Clustern beteiligen,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Ausschuss bestimmt.