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Die Nummern 9 und 12 der Resolution 2206 (2015) sehen als restriktive Maßnahmen vor, dass gegen vom gemäß Nummer 16 eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates (im Folgenden „Ausschuss“) benannte Personen und Organisationen Reisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden können. Ferner enthalten die Nummern 6, 7 und 8 der Resolution 2206 (2015) die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach den Nummern 9 und 12 der Resolution unterliegen.
Gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollen Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden, die von dem nach…
Gemäß der Resolution 2134 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollen Maßnahmen zur Anwendung von Reisebeschränkungen und zum Einfrieren von…
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf die Personen…
In der Resolution 2196 (2015) sind bestimmte Änderungen an den Kriterien für Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen…
Am 7. November 2014 hat dieser Ausschuss drei Personen benannt, die den Beschränkungen der Einreise und der Durchreise und dem Einfrieren von Geldern und…
Am 20. Dezember 2012 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.