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In Fällen, bei denen die elektronische Einreichung eines Votums oder von Anmerkungen eines Mitglieds des EZB-Rates nicht durchführbar ist, kann das jeweilige Mitglied des EZB-Rates ausdrücklich eine andere Person bevollmächtigen, das Votum oder die Anmerkungen zum Inhalt zu unterzeichnen. Eine solche Unterzeichnung durch die bevollmächtigte Person bestätigt bloß, dass dies das Votum oder die Anmerkungen sind, welche das jeweilige Mitglied des EZB-Rates persönlich geäußert hat.
Bei jedem schriftlichen Verfahren kann ein Mitglied des EZB-Rates (oder der jeweilige, gemäß Artikel 4.4 benannte Stellvertreter) ausdrücklich eine andere…
Artikel 10.2 der ESZB-Satzung verpflichtet die Mitglieder des EZB-Rates ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Dies ist ein wichtiges Element der Unabhängigkeit…
Die folgenden Sätze werden zu Artikel 4 hinzugefügt: „4.8. Im Rahmen der Artikel 13g bis 13i können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden,…
Jede natürliche oder juristische Person kann in den Fällen des Absatzes 1 die Überprüfung eines Beschlusses der EZB nach dieser Verordnung beantragen, der an…
Artikel 5.2 erhält folgende Fassung: „Das Protokoll der Aussprachen des EZB-Rates wird von den Mitgliedern des EZB-Rates, die bei der Sitzung stimmberechtigt…
Eine Partei kann von ihren rechtlichen oder gesetzlichen Vertretern oder durch eine andere schriftlich zur Vornahme sämtlicher Handlungen im Zusammenhang mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.