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Artikel 10.2 der ESZB-Satzung verpflichtet die Mitglieder des EZB-Rates ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Dies ist ein wichtiges Element der Unabhängigkeit der Mitglieder des EZB-Rates, da sie Mitglieder von Amts wegen sind und bei Abstimmungen nicht durch eine andere Person ersetzt werden dürfen, es sei denn, dass das Mitglied im Sinne von Artikel 10.2 der ESZB-Satzung für eine längere Zeit an der Teilnahme an Sitzungen verhindert ist. Ein Votum oder eine Anmerkung zum Inhalt eines Mitglieds des EZB-Rates, das/die danach im Rahmen des Beschlussfassungsverfahrens des EZB-Rates mittels des schriftlichen Verfahrens elektronisch übermittelt wird, muss nicht die handschriftliche Unterschrift des jeweiligen Mitglieds des EZB-Rates tragen. Dies steht im Einklang mit Artikel 10.2 der ESZB-Satzung.
In Fällen, bei denen die elektronische Einreichung eines Votums oder von Anmerkungen eines Mitglieds des EZB-Rates nicht durchführbar ist, kann das jeweilige…
Bei jedem schriftlichen Verfahren kann ein Mitglied des EZB-Rates (oder der jeweilige, gemäß Artikel 4.4 benannte Stellvertreter) ausdrücklich eine andere…
Die folgenden Sätze werden zu Artikel 4 hinzugefügt: „4.8. Im Rahmen der Artikel 13g bis 13i können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden,…
Der folgende Satz wird zu Artikel 4.7 hinzugefügt: „Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden durch die zum Zeitpunkt der Verabschiedung stimmberechtigten…
Artikel 5.2 erhält folgende Fassung: „Die Sitzungsprotokolle des EZB-Rates werden bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen…
Bevor die EZB einen an eine Partei gerichteten EZB-Aufsichtsbeschluss, der die Rechte dieser Partei beeinträchtigen würde, erlassen kann, ist der Partei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.