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Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (das „Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“) wird der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c einzuladen, diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15a beizutreten.
Nach Artikel 15a des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem…
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der durch das Übereinkommen eingerichtete Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten —
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten.
Die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.