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Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (das „Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“) wird der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 einzuladen, dem Übereinkommen gemäß Artikel 11a beizutreten.
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem…
Nach Artikel 15a des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der durch das Übereinkommen eingerichtete Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter…
ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR“ vom … zur Einladung an die ehemalige…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten.
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.