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Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 13a erhält folgende Fassung: Es ist verboten, Kulturgüter und sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und von religiöser Bedeutung, die am oder nach dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an dem oder nach dem genannten Zeitpunkt unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder zugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter nachweislich auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in Syrien zurückgegeben werden. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen.“
Artikel 34 erhält folgende Fassung: Dieser Beschluss gilt bis 1. Juni 2016. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:
Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.