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Des Weiteren wird der Ausschuss voraussichtlich die Module für das weitere Vorgehen nach dem Festhalten und die für den Fall einzuleitenden Verfahren erörtern, dass ein Schiff nicht wie vereinbart wiederverwendet werden kann, sowie eine Änderung der Verfahren und Leitlinien der Pariser Vereinbarung in Erwägung ziehen. Da eine Regelung für das Festhalten, die Zugangsverweigerung und das weitere Vorgehen nach den Überprüfungen gemäß den Artikeln 16, 19 und 21 der Richtlinie 2009/16/EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss, sollten die Mitgliedstaaten sich gegen den Vorschlag unter Nummer 2.6 der geänderten Leitlinien aussprechen, der in Anlage II des Dokuments PSCC48/4.3.8 wiedergegeben ist und eine definitive und dauerhafte Zugangsverweigerung für Schiffe anstelle einer befristeten Zugangsverweigerung vorsieht, da dieser Vorschlag nicht mit der Richtlinie 2009/16/EG im Einklang steht.
Mängel, die auf der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie beruhen, sollten beseitigt werden. In der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen…
Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Wartungszustands, der Überwachungsleistung ihres Flaggenstaats und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko…
Wird die in Artikel 6 genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt, so kann die zuständige Behörde unbeschadet der Richtlinie 2009/16/EG, in der das…
Bei der Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 bis 4 sowie des Artikels 21 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009…
(gemäß Artikel 16 und Artikel 21 Absatz 4) 1. Wenn die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unterrichtet die zuständige Behörde des…
Jedes weitere Festhalten in einem Hafen oder an einem Ankerplatz eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung führt dazu, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.