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Die Richtlinie 2009/16/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden ‚STCW-Übereinkommen‘),“
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „l) das Internationale Übereinkommen von 2004 über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten (im Folgenden ‚Ballastwasser-Übereinkommen‘),
das Internationale Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (im Folgenden ‚Nairobi-Übereinkommen‘),
das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden ‚Hongkonger Übereinkommen‘).“
Nummer 3 wird gestrichen.
Folgende Nummer wird eingefügt: „8a. ‚Überprüfung‘ eine Prüfung des Zustands des Schiffes, seiner Ausrüstung und seiner Besatzung auf der Grundlage der geltenden Übereinkommen, die von einem Besichtiger durchgeführt wird. Bei der Überprüfung handelt es sich nicht um eine Besichtigung für die Ausstellung, Bestätigung oder Erneuerung vorgeschriebener Zeugnisse, und bei dem darauf folgenden Überprüfungsbericht, der dem Kapitän des Schiffes übermittelt wird, handelt es sich nicht um ein Zeugnis;“
Die Nummern 11, 12 und 13 erhalten folgende Fassung: „11. ‚Erstüberprüfung‘ eine Überprüfung an Bord des Schiffes durch einen Besichtiger, wobei mindestens die in Artikel 13 Absatz 1 vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen sind;
‚gründlichere Überprüfung‘ eine Überprüfung, die die Elemente einer Erstüberprüfung umfasst, bei der das Schiff und seine Ausrüstung und seine Besatzung unter den in Artikel 13 Absatz 3 genannten Umständen insgesamt oder, falls angezeigt, teilweise einer ausführlichen Prüfung hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Besatzung, Lebens- und Arbeitsbedingungen und Einhaltung der Betriebsverfahren an Bord unterzogen werden;
‚erweiterte Überprüfung‘ eine Überprüfung, die mindestens die in Anhang VII aufgeführten Punkte und die Elemente einer Erstüberprüfung umfasst. Eine erweiterte Überprüfung kann eine gründlichere Überprüfung beinhalten, wann immer dafür triftige Gründe gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorliegen;“
Nummer 20 erhält folgende Fassung: „20. ‚vorgeschriebenes Zeugnis‘ ein gemäß den geltenden Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis;“
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Hafenstaatkontrolle Überprüfungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge ab 24 Metern durchführen. Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung Leitlinien erlassen, um die Einzelheiten dieses parallel und getrennt bestehenden besonderen Hafenstaatkontrollsystems für diese Fischereifahrzeuge festzulegen.“
In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Durch einen Mitgliedstaat durchgeführte Überprüfungen von Schiffen, die die jährliche Überprüfungspflicht dieses Mitgliedstaats um 20 % oder mehr überschreiten, werden bei der Berechnung der jährlichen Überprüfungspflicht der Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung nicht berücksichtigt.“
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Einzelheiten der Erfüllung der Überprüfungspflicht
In Artikel 7 erhalten die Überschrift sowie die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: Einzelheiten für eine ausgewogene Überprüfungspflicht in der Union
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 9 wird gestrichen.
Artikel 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) sich des zufriedenstellenden Gesamtzustands, einschließlich der hygienischen Verhältnisse, des Schiffes, einschließlich des Maschinenraums und der Unterkunftsräume, vergewissert.“
Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 14a wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 14 finden keine Anwendung auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr, die nach dem vorliegenden Artikel überprüft werden.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes sorgt dafür, dass im Betriebsplan ausreichend Zeit für die Durchführung der in Anhang XVII Nummer 1.1 und Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Überprüfungen zur Verfügung steht.“
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(4a) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, der auf der Liste mit hoher Leistung aufgeführt ist, dem dreimal oder öfter der Zugang verweigert wurde und das zum Zeitpunkt seiner ersten Überprüfung in der Union seit dieser dritten oder jeder weiteren Zugangsverweigerung in einem Hafen oder an einem Ankerplatz in der Union festgehalten wird, (4b) Zeiträume der Zugangsverweigerung für mehrfaches Festhalten werden um zwölf Monate verlängert, wenn eine Zugangsverweigerungsmaßnahme gemäß Artikel 21 Absatz 4 gilt.“
wird der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen der Union für einen Zeitraum von 24 Monaten verweigert, sofern die vorgeschriebenen Zeugnisse und Klassifikationszertifikate des Schiffes von einer oder mehreren nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannten Organisationen ausgestellt sind;
wird der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen der Union dauerhaft verweigert, sofern die vorgeschriebenen Zeugnisse und Klassifikationszertifikate des Schiffes nicht von einer oder mehreren nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannten Organisationen ausgestellt sind.
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Im Anschluss an eine Überprüfung verfasst der Besichtiger einen Überprüfungsbericht nach Anhang IX. Der Kapitän des Schiffes erhält eine Abschrift des Überprüfungsberichts.“
Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
Artikel 22 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 23 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 24 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Elektronische Zeugnisse Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen für ein Validierungsinstrument für elektronische vorgeschriebene Zeugnisse festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Artikel 25 erhält folgende Fassung: Informationsaustausch und Zusammenarbeit Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Hafenbehörden oder -stellen und andere relevante Behörden oder Stellen der zuständigen Behörde folgende Arten von Informationen, über die sie verfügen, übermitteln:
Informationen über Schiffe, die keine Informationen gemäß den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2002/59/EG und der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 mitgeteilt haben;
Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 ausgelaufen sind;
Informationen über Schiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die aus Sicherheitsgründen eines Hafens verwiesen wurden;
Informationen über gemäß Artikel 23 gemeldete offensichtliche Auffälligkeiten.
Artikel 30 erhält folgende Fassung: Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und der Leistung der Mitgliedstaaten Um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen und das Funktionieren des Hafenstaatkontrollsystems der Union insgesamt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zu überwachen, sammelt die Kommission die erforderlichen Informationen und führt Besuche in den Mitgliedstaaten durch. Jeder Mitgliedstaat entwickelt ein Qualitätsmanagementsystem, das die operativen Teile der hafenstaatbezogenen Tätigkeiten seiner Verwaltung, die unmittelbar an Überprüfungen beteiligt ist, abdeckt, führt dieses System ein und pflegt es. Dieses Qualitätsmanagementsystem ist gemäß geltenden internationalen Qualitätsnormen bis zum 6. Juli 2032 zu zertifizieren.“
Artikel 30a erhält folgende Fassung: Delegierte Rechtsakte Die Kommission erlässt gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte, um Artikel 2 Nummer 1 im Hinblick auf die darin festgelegte Liste der Übereinkommen zu ändern, sobald entsprechende Übereinkommen von der Organisation der Pariser Vereinbarung als einschlägige Instrumente angenommen wurden, und um Anhang VI zur Ergänzung oder Aktualisierung der darin festgelegten Liste der von der Organisation der Pariser Vereinbarung angenommenen und in jenem Anhang aufgeführten Verfahren, Leitlinien, Anweisungen und Rundschreiben für die Hafenstaatkontrolle zu ändern.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Änderungen der Übereinkommen Die Änderungen der Übereinkommen gelten unbeschadet des in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 festgelegten Konformitätsprüfungsverfahrens.“
Artikel 33 erhält folgende Fassung: Durchführungsrechtsakte Wenn die Kommission die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 18a Absatz 7, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24a Absatz 1 und Artikel 27 Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte gemäß den in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt, achtet sie besonders darauf, sicherzustellen, dass diese Rechtsakte den Fachkenntnissen und Erfahrungen Rechnung tragen, die mit dem Überprüfungssystem in der Union gewonnen wurden, und dass sie auf den Fachkenntnissen der Organisation der Pariser Vereinbarung aufbauen.“
Artikel 35 erhält folgende Fassung: Überprüfung der Umsetzung Die Kommission legt bis zum 6. Juli 2032 und danach alle fünf Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Einhaltung dieser Richtlinie vor. Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet die Kommission, ob es notwendig ist, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung dieser Richtlinie oder für weitere Rechtsakte in diesem Bereich vorzulegen. Nachdem die IMO die Überarbeitung ihres CO2-Intensitätsindikators (CII) abgeschlossen hat, bewertet die Kommission die Eignung dieses CII als Umweltparameter für die Bestimmung des Risikoprofils eines Schiffes im Rahmen dieser Richtlinie. Auf Grundlage dieser Bewertung erwägt die Kommission, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen.“
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie.
Anhang III wird gestrichen.
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Richtlinie.
Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Richtlinie.
Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Richtlinie.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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