Erwägungsgrund 5 32015D0899
Diese Zusammenarbeit sollte nach den in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen auf Norwegen erweitert werden, dessen Beteiligung daher ab dem 1. Januar 2014 beginnen sollte.
Diese Zusammenarbeit sollte nach den in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen auf Norwegen erweitert werden, dessen Beteiligung daher ab dem 1. Januar 2014 beginnen sollte.