Art. 1 32015D2431BESCHLUSS (GASP) 2015/2431 DES RATES vom 21. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2016.“.
Art. 1 32016D1071BESCHLUSS (GASP) 2016/1071 DES RATES vom 1. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:
Art. 1 32024D2026BESCHLUSS (GASP) 2024/2026 DES RATES vom 22. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
In Artikel 9 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2025.“
Art. 1 32025D0437BESCHLUSS (GASP) 2025/437 DES RATES vom 28. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/119/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2026.“
Art. 1 32023D1517BESCHLUSS (GASP) 2023/1517 DES RATES vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung: