Erwägungsgrund 2 32015D0971
Der Europäische Rat ist am 19. März 2015 übereingekommen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen eindeutig an die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk bis zum 31. Dezember 2015 zu knüpfen.