Art. 1 32016D1126
Die allgemeinen Gesundheitsfürsorgekontrollen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes, die gemeinhin als Schadstoffmonitoring und im Einleitungsbeschluss als Teilmaßnahmen BW 9, BY 5, HE 8, NI 2, NW 1, RP 3, SL 4 und TH 8 bezeichnet werden, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.