Erwägungsgrund 3 32018D0104BESCHLUSS (EU) 2018/104 DES RATES vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Artikel 385 des Abkommens sieht die vorläufige ganze oder teilweise Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 3 32004D0860BESCHLUSS DES RATES vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (2004/860/EG)
Das Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewendet…
Erwägungsgrund 3 32004D0849Das Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewendet…
Erwägungsgrund 3 32017D0038BESCHLUSS (EU) 2017/38 DES RATES vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens sieht die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung des Abkommens vor.
Erwägungsgrund 3 32016D2118BESCHLUSS (EU) 2016/2118 DES RATES vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Artikel 30 des Abkommens sieht die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 4 32008D0805BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2008/805/EG)
Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.