Art. 2 32016D1232
Tagungen
Entsprechend der üblichen Praxis für Stabilitäts- und Assoziationsräte — auch hinsichtlich der Vertretungsebene und des Ortes — tagt der Stabilitäts- und Assoziationsrat einmal jährlich. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitz einberufen.